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iFamZ 1, Februar 2023, Seite 19

Beginn einer Berufsausbildung nach Vollendung des 24. Lebensjahres

iFamZ 2023/17

§ 2 Abs 1 lit g, I und k FLAG

(Amtsrevision)

Der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 1 lit g FLAG soll sicherstellen, dass Kindern, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst abgeleistet haben, in typisierender Betrachtungsweise dieselbe Zeitspanne für eine Berufsausbildung zur Verfügung steht wie jenen Kindern, die diese Dienste nicht ableisten (müssen). Da die Zeit, in der die genannten Dienste abgeleistet werden, den betroffenen Kindern für Ausbildungszwecke „fehlt“, wird diese Ausbildungszeit durch die Verlängerung der Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kompensiert (vgl dazu ausführlich ).

Das Finanzamt forderte die im Zeitraum Mai 2021 bis November 2021 für den Sohn des Mitbeteiligten gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen gem § 26 Abs 1 FLAG iVm § 33 Abs 3 EStG 1988 zurück. Der Sohn des Mitbeteiligten habe – nach Ableistung des Zivildienstes – das Studium der Rechtswissenschaften nach Vollendung seines 24. Lebensjahres abgeschlossen, womit für die anschließend neu begonnene Berufsausbildung (Gerichtspraktikum) kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der Beschwerde des Mitbeteiligten ...

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