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AR aktuell 6, Dezember 2011, Seite 26

Treuhänder und Privatstiftung

Für und Wider der Entscheidung

Johannes Peter Gruber

Wenn der Stifter nicht im Firmenbuch aufscheinen will, kann er einen Treuhänder einsetzen, der statt ihm eingetragen wird. Diese Eintragung kann – wie der OGH jetzt entschieden hat – nachträglich nicht mehr geändert werden. Die Privatstiftung kann damit nicht mehr widerrufen werden, wenn der Treuhänder stirbt.

1. Treuhand

Jede Person („Treugeber“) kann einem Treuhänder Rechte übertragen und mit ihm vereinbaren, dass er diese Rechte nach den Anweisungen des Treugebers ausübt. Der Treuhänder kann auf diese Weise z. B. Eigentümer einer Liegenschaft oder Gesellschafter einer GmbH werden. Er kann dann diese Liegenschaft gültig veräußern oder seine Rechte und Pflichten als Gesellschafter einem Dritten übertragen. Er darf das aber nur dann tun, wenn ihm der Treugeber entsprechende Anweisungen erteilt. Mit anderen Worten: Der Treuhänder kann mehr als er darf.

Der Treugeber setzt sich damit einem gewissen Risiko aus. Wenn der Treuhänder das Treugut entgegen den Anweisungen des Treugebers verkauft oder verpfändet, kommen Verkauf bzw. Verpfändung gültig zustande. Dem Treugeber bleibt nur die Möglichkeit, vom Treuhänder Schadenersatz zu verlangen. Es gibt eine wesentliche Ausnahme: Wenn Gläubiger...

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