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iFamZ 1, Februar 2023, Seite 11

Obsorgeentziehung vor der Erziehungsberatung oder erst danach?

iFamZ 2023/8

§ 181 Abs 1 ABGB; § 107 Abs 3 AußStrG

Die Entziehung der Obsorge darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist.

(…) 2. (…) Es ist richtig, dass die Entziehung der Obsorge unter Anlegung eines strengen Maßstabs nur das letzte Mittel sein und nur angeordnet werden darf, wenn sie zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist (RIS-Justiz RS0048712 [T3]; RS0047841 [T21]; RS0047903 [T9]; RS0048699; RS0085168). Ganz allgemein gelten für die Maßnahme des Gerichts nach § 181 ABGB die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit im Sinn des gelindesten Mittels (§ 182 ABGB; RIS-Justiz RS0047903 [T9]). (…)

Die Rechtsmittelwerberin meint, die Vorinstanzen wären verpflichtet gewesen, vor dem letzten Mittel der Entziehung der Obsorge eine Erziehungsberatung und deren Beobachtung anzuordnen. Das Rekursgericht vertrat demgegenüber unter Berufung auf den vom Erstgericht festgestellten Verlauf die Auffassung, mit einer (weiteren) Erziehungsberatung allein könne der festgestellten Kindeswohlgefährdung nicht begegnet werden. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, steht doch fest, dass die der Mutter bereits zuteil gewordene U...

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