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SWK 36, 20. Dezember 2017, Seite 1525

Immer häufiger Beschwerdevorlage statt Entscheidung

Das Bundesfinanzgericht als Retter in der Not?

Gerhard Kohler

Grundsätzlich besteht die gesetzliche Verpflichtung der Abgabenbehörden nach § 115 BAO, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Sollte es dabei zu Zweifeln kommen, so haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung dieser Zweifel den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen (§ 138 BAO).

Darüber hinaus kann die Abgabenbehörde eine Außenprüfung vornehmen, um vor Ort die für die Erhebung der Abgaben bedeutsamen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse überprüfen. Nach Beendigung der Prüfung ist eine Schlussbesprechung abzuhalten (§§ 147 ff BAO).

1. Beschwerdevorlage statt Sachverhaltsermittlung

Bestand früher der Ehrgeiz der Prüferinnen und Prüfer darin, im Zuge einer solchen Überprüfung den Sachverhalt richtig zu ermitteln und möglichst noch vor der Schlussbesprechung unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen bzw dessen Berater zu erzielen, so passiert jetzt sehr oft genau das Gegenteil.

Eine fachliche Diskussion wir...

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