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GesRZ 6, Dezember 2015, Seite 395

Ruhen der Stimmrechte gemäß § 94a BörseG

§ 92 Z 7 und § 94a BörseG

§§ 1, 23 Abs 1 und 2, § 29 ÜbG

§ 114 Abs 3 AktG

1. Ist im Verfahren über eine aktienrechtliche Beschlussanfechtungsklage die Frage präjudiziell, ob die Stimmrechte einer Person, die gegen die Meldepflicht gem § 92 Z 7 BörseG verstoßen hat, an dem Emittenten gem § 94a Abs 1 BörseG ruhen, so ist die ÜbK für die Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.

2. Der Begriff „Absprache“ iSd § 1 Z 6 ÜbG erfasst nicht nur vertragliche Vereinbarungen, sondern auch Abstimmungsvorgänge, die zu einer faktischen Bindung führen.

3. Der Tatbestand des § 1 Z 6 ÜbG ist nur dann erfüllt, wenn das gemeinsame Vorgehen objektiv geeignet ist, die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen. Die formelle Kontrollschwelle nach § 22 Abs 2 ÜbG muss nicht überschritten werden.

4. Die gesetzliche Vermutung des gemeinsamen Vorgehens mehrerer Rechtsträger (§ 1 Z 6 ÜbG) ist widerleglich. Sie gilt dann als widerlegt, wenn die Absprache über die Wahl von S. 396 Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) nicht auf die Erlangung oder Ausübung von Kontrolle über die Zielgesellschaft gerichtet ist.

5. Für die einseitige Zurechnung nach § 23 Abs 2 Satz 1 ÜbG reicht es nicht aus, dass ein Rechtsträger auf die Ausübung der Stimmrechte in irgendeiner Weise Einfluss nehmen kann.

6. Der Begriff „gemeinsam vorgehende Rechtsträger“ is...

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