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GesRZ 6, Dezember 2015, Seite 392

Vollbeendigung einer klagenden KG ohne Gesamtrechtsnachfolger während des Prozesses

§§ 19, 23, 155, 234 und 235 ZPO

§§ 105 und 161 UGB

1. Parteifähige Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften verlieren ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Vollbeendigung. Diese setzt einerseits die Vermögenslosigkeit, andererseits die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch voraus.

2. Die „Richtigstellung“ der Parteibezeichnung der klagenden KG auf den Namen der Komplementärgesellschaft als Einzelrechtsnachfolger ist nicht zulässig.

(LG Krems an der Donau 1 R 4/15s; BG Krems an der Donau 8 C 846/14y)

Die am eingebrachte, auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Waren gerichtete Klage wurde von einer KG erhoben.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Waren seien mangelhaft.

Die klagende Partei wurde am im Firmenbuch gelöscht.

In der Verhandlungstagsatzung am brachte der Klagevertreter nach Erörterung der Löschung der KG vor, dass deren Vermögen auf die Komplementärgesellschaft übertragen worden sei, die inzwischen alleine die Geschäfte führe.

Mit Schriftsatz vom beantragte die als klagende Partei einschreitende Komplementärgesellschaft die Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei auf ihre Firma. Die Aus...

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