Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 36, 20. Dezember 2014, Seite 1536

Gemeiner Wert und Grunderwerbsteuer

BMF nimmt zur Vorgangsweisen nach der Neuregelung Stellung

Christian Prodinger

Wie bekannt, knüpft das GrEStG in der Neufassung beim Kauf mindestens an den gemeinen Wert an. Diskutiert wurde, ob dies nicht zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen kann. Das BMF hat nunmehr zu diesen Fragen und weiteren Bereichen in einer umfangreichen Information Stellung genommen.

1. Rechtslage

Wie bereits ausführlich dargestellt, findet sich in der aktuellen Neuregelung des Grunderwerbsteuerrechtes eine Bestimmung, wonach zwar beim Kauf weiterhin auf den Kaufpreis, nämlich die Gegenleistung, abzustellen ist, mindestens aber der gemeine Wert die Bemessungsgrundlage darstellt.

Im zitierten Artikel wurde erörtert, dass aus den Gesetzesmaterialien keinerlei Begründung für diese Neuregelung folgt. Lattner hat jedoch ausgeführt, dass der Zweck dieser Bestimmung darin zu sehen ist, Steuerverkürzungen zu vermeiden. Die Grunderwerbsteuer wurde nach dieser Darlegung dahingehend vermieden, dass zwar ein bestimmter Kaufpreis zivilrechtlich vereinbart war und auch geleistet wurde, in der Urkunde selbst aber nur ein deutlich niedrigerer Kaufpreis ausgewiesen und der restliche Kaufpreis ohne schriftliche Erwähnung zusätzlich gezahlt wurde.

Dies bedeutet vorwegnehmend, dass in derartigen Fälle...

Daten werden geladen...