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SWK 36, 20. Dezember 2014, Seite 1515

Neue Mindestkörperschaftsteuer verfassungswidrig?

Auch das BFG hatte sich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung der Mindestkörperschaftsteuer, im Konkreten in Bezug auf „Alt-GmbHs“, auseinanderzusetzen: Im Anlassfall teilte es die Bedenken der Beschwerdeführerin, die im AbgÄG 2014 vorgenommene Einschränkung der niedrigeren Mindestkörperschaftsteuer auf nach dem gegründete Gesellschaften sei in Bezug auf bis zu diesem Tag bereits bestehende Gesellschaften gleichheitswidrig, allerdings nicht. Die Neuregelung der Mindestkörperschaftsteuer gilt für alle nach dem gegründeten GmbHs, nicht nur für die damaligen GmbHs „light“. Für die Beschwerdeführerin entspricht die Belastung an Mindestkörperschaftsteuer mit 1.750 Euro somit genau jener vor dem AbgÄG 2014. Die Beschwerde wurde abgewiesen ( RV/7105068/2014, Revision zugelassen; siehe ausführlich dazu die Entscheidungsbesprechung von Mag. Wolfgang Nemec, BFGjournal 2014, 436 ff.).

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