Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 36, 20. Dezember 2014, Seite 1513

Die Besteuerung von Sachbezügen

Auflösung eines vermeintlichen Paradoxons

Anton Weber

Werner Doralt sieht einen offenkundigen Widerspruch in der Besteuerung von Sachbezügen im Vergleich zu Barbezügen („Das Sachbezüge-Paradoxon“). Der Barlohn und der Sachbezug würden ungleichmäßig besteuert. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Leistungsfähigkeitsprinzipes lägen vor. Die sich seit der Nachkriegszeit erhaltene heutige (Verwaltungs-)Praxis sei gesetzwidrig.

1. Der Sachbezug – ein Nettolohn?

Doralt sieht den Widerspruch darin, dass der Sachbezug einen Nettolohn darstellen würde. Muss der Dienstnehmer für den Sachbezug (z. B. die Wohnung) in Höhe von 1.000 Euro selbst aufkommen, dann benötige er in einer Progressionsstufe von 50 % einen Bruttobezug von 2.000 Euro, damit er sich den Sachwert von 1.000 Euro leisten könne. Um zum richtigen Ergebnis zu kommen, müsste man beim Sachbezug die Lohnsteuer genauso ermitteln wie bei einer Nettolohnvereinbarung („hinaufrechnen“; Doralt verweist auf LStR, Rz. 1200).

2. Gesetzwidrige Lohnsteuerrichtlinien und Praxis?

Der Fehler liegt nach Doralt nicht in der Sachbezugswerteverordnung, denn diese legt nur die Höhe des Sachbezugs fest, wobei sich diese am Marktwert orientiert. Der Fehler liege in der unrichtigen Besteuerung der Sachbezüge, nämlich wie die Lohnsteue...

Daten werden geladen...