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SWK 36, 20. Dezember 2013, Seite 1505

Abgelehnt, weil zu mühsam und kompliziert!?

Manchmal macht es sich der VwGH allzu leicht

Bis zum kann der VwGH gemäß § 33a VwGG die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des UFS durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Bestimmung sollte zu einer Arbeitsentlastung des VwGH in Routinefällen führen. Allerdings bekommt man den Eindruck, dass der VwGH auch solche Fälle abgelehnt hat, zu denen es keine Rechtsprechung gibt, deren Lösung aber zu kompliziert und mühevoll erscheint, weil diese z. B. verfassungsrechtliche und europarechtliche Fragestellungen beinhalten, deren Klärung vielleicht auch der Anrufung des EuGH bedurft hätte. Da ist es einfacher, ohne jegliche Begründung oder Verweis auf Vorjudikatur einfach abzulehnen, womit auch keine Überprüfung durch Dritte erfolgen kann. Beschweren kann sich der Rechtssuchende vielleicht beim sprichwörtlichen Salzamt.

Dieser Zustand ist unbefriedigend, weshalb es gut ist, dass § 33a VwGG mit außer Kraft tritt. Bl...

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