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SWK 36, 15. Dezember 2012, Seite 1560

GrESt: Gegenleistung

Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Im Zusammenhang mit der Übereignung einer Liegenschaft stellt der Verzicht auf eine Gewinnausschüttung eine Gegenleistung dar. – (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987), (Abweisung)

( 2009/16/0321)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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