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SWK 36, 15. Dezember 2012, Seite 1540

Ist eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung möglich?

Anmerkungen zur BFH-Entscheidung vom 20. 7. 2012, V B 82/11

Gerhard Gaedke

Wurde über eine an den Unternehmer bewirkte Lieferung oder sonstige Leistung nur ein Beleg ausgestellt, der nicht als Rechnung im Sinne des § 11 UStG zu qualifizieren ist (z. B. Lieferschein) oder weist die Rechnung Mängel auf, so steht ein Vorsteuerabzug erst nach entsprechender Rechnungsberichtigung bzw. Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung zu (Rz. 1828 und 1830 UStR). Demgegenüber hält es der BFH für möglich, dass eine ursprünglich fehlerhafte Rechnung mit Rückwirkung berichtigt werden kann, wenn die ursprüngliche Rechnung zumindest die Mindestanforderungen einer Rechnung erfüllt hat.

1. Ausführungen des BFH

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 dUStG setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a dUStG ausgestellte Rechnung besitzt. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung erfolgen kann, ist das , Pannon Gép, Slg. 2010, I-7467, zu berücksichtigen.

Nach dem EuGH-Urteil in der Rs. Pannon Gép steht das Unionsrecht „einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, nach der die nationalen Behörden einem Steuerpflichtigen das Recht,...

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