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GesRZ 6, Dezember 2020, Seite 414

Außerstreitiger Rechtsweg für alle Anträge nach § 166 UGB

§ 1 Abs 2 AußStrG

§§ 40a und 120 JN

§ 166 UGB

1. Auch die dem Kommanditisten von § 166 Abs 1 UGB eingeräumten Kontrollrechte auf Mitteilung des Jahresabschlusses oder einer sonstigen Abrechnung sowie auf Prüfung deren Richtigkeit unter Einsicht in die Bücher und Schriften sind im Verfahren außer Streit geltend zu machen. Zuständig ist der mit Handelssachen betraute Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat.

2. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Kontroll- und Auskunftsrechte des Kommanditisten im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, besteht lediglich in dem Fall, dass nicht nur diese Rechte des Gesellschafters als solche strittig sind, sondern auch ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen (wie etwa die Gesellschafterstellung, die Beteiligung an der Gesellschaft oder die Identität der Gesellschaft).

(HG Wien 1 R 403/18p; BGHS Wien 7 C 826/17x)

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