Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 6, Dezember 2020, Seite 403

Über Unternehmensverträge

Hans-Georg Koppensteiner

§ 238 AktG ist, sieht man auf seinen Inhalt, unzutreffend mit „Gewinngemeinschaft“ überschrieben. Der Begriff „Unternehmensvertrag“ kommt weder dort noch im übrigen Gesellschaftsrecht vor. Dennoch hat er sich als zusammenfassendes Kürzel der von § 238 AktG erfassten Verträge auch in Österreich durchgesetzt. Dementsprechend ist dieser Text betitelt. § 238 AktG hat den Sinn, einschlägige Verträge von der Zustimmung der Hauptversammlung (mit qualifizierter Mehrheit) abhängig zu machen. Ob ein solcher Vertrag vorliegt, hängt nicht von seiner Bezeichnung, sondern von seinem Inhalt ab. Die folgenden Überlegungen sind der Frage gewidmet, wie diese Inhalte konkretisiert werden können, welche inhaltlichen Wirksamkeitserfordernisse erfüllt sein müssen, wie ihr Verhältnis zur Satzung aussieht und ob eine Eintragung im Firmenbuch erforderlich ist. Einbezogen wird die Rechtslage bei der GmbH. Umgekehrt beschäftige ich mich nicht mit allen für § 238 AktG in Betracht kommenden Verträgen. Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge sind zureichend untersucht und praktisch (fast) bedeutungslos geworden. Übrig bleiben Teilgewinnabführungsverträge und die § 238 Abs 2 AktG unterfallenden Vertragstypen.

I. Generalia

1. Normenzwecke

§ 238 AktG hat § 256 dAktG 1937 mit ...

Daten werden geladen...