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GesRZ 6, Dezember 2020, Seite 366

Änderung des GenRevG

Am wurde im Nationalrat ein Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 geändert wird, eingebracht (IA 966/A 27. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00966/index.shtml). Die Änderung dient der Wiederherstellung des Gleichlaufs zwischen den Wirtschaftsprüfern und den Genossenschaftsrevisoren. Mit dem WTBG 2017 wurde das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhandberufe geändert. Genossenschaftsrevisoren fungieren als Abschlussprüfer bei prüfpflichtigen Genossenschaften. Ein weitgehender Gleichlauf mit dem WTBG 2017 sei daher sachgerecht. Das bedeutet insb, dass für Genossenschaftsrevisoren neue Regeln in Bezug auf die Ausbildung und die Ablegung der Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor gelten sollen (§§ 13 ff GenRevG). Darüber hinaus sind eine Novellierung der Berufsbezeichnungen (§ 3 GenRevG) und eine Neufassung des § 10 Abs 4 GenRevG, der die Ablehnung einer Bestellung als Genossenschaftsrevisor vorsieht, wenn etwaige Ersatzansprüche nicht sichergestellt werden können, geplant. Der Nationalrat hat die Gesetzesänderung am beschlossen (143/BNR 27. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00143/index.shtml). Derzeit wird der Gesetzesentwurf im B...

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