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PV-Info 12, Dezember 2007, Seite 14

BUAK – Ersatzurlaubstag für einen Samstagfeiertag

Rudolf Grafeneder

Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) informiert, wie bei einem Samstagfeiertag in Verbindung mit einem Urlaub vorgegangen werden muss.

Eine sehr fragwürdige Bestimmung, die mE auf Unverständnis stößt, befindet sich in § 9 (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) BUAG. Hier ist nämlich normiert, dass der Urlaub um einen Tag verlängert wird, wenn ein Feiertag auf einen Samstag fällt . Dies völlig unabhängig davon, ob der Samstag (wie im Baubereich üblich) ein freier Tag ist oder ob an diesem Samstag gearbeitet wird.

§ 9 BUAG

„(1) Fällt während des Urlaubes ein Feiertag gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes auf einen arbeitsfreien Samstag, so verlängert sich der Urlaub um diesen Tag.
(2) Der Arbeitnehmer erhält hiefür von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zusätzlich zum Urlaubsentgelt ein weiteres Entgelt in Höhe eines Sechstels des auf eine Woche entfallenden Urlaubsentgeltes. Dieses ist mit dem nächsten Urlaubsentgelt oder mit einer allfälligen Abfindung auszuzahlen.“

Dabei ist aber zu beachten, dass ein Ersatzurlaubstag für Samstagfeiertage nur entsteht, wenn

  • vor dem Samstagfeiertag ein Urlaub von mindestens fünf Tagen und kein Austritt vor dem Samstagfeiertag gemeldet wird


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