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PV-Info 12, Dezember 2006, Seite 29

Adressänderungen von Dienstnehmern

PV-Info Redaktion

Im Personalverrechnungsalltag wird der Änderung von Dienstnehmerdaten manchmal zu wenig Beachtung geschenkt. Änderungen der Wohnanschrift eines Dienstnehmers sind aber insbesondere für den Bereich der Sozialversicherung von großer Bedeutung und müssen daher der Gebietskrankenkasse mittels Änderungsmeldung mitgeteilt werden.

Warum ist eine Änderungsmeldung im Falle der Adressänderung des Dienstnehmers nötig?

Der Dienstgeber ist im Regelfall die erste Anlaufstelle, wo die versicherte Person ihre Wohnanschrift mitteilt. Ebenso wird eine Änderung der Adresse meist dem Dienstgeber zuerst bekannt gegeben.

Die Mitteilung von Adressänderungen des Dienstnehmers hat vom Dienstgeber mittels Änderungsmeldung an die Gebietskrankenkasse zu erfolgen. Für die Änderungsmeldung gilt grundsätzlich eine Frist von sieben Tagen.

Wofür benötigt die GKK die Bekanntgabe der aktuellen Wohnanschrift?

Die Wohnanschrift der versicherten Person wird von der Gebietskrankenkasse vor allem benötigt für

  • den Versand der E-Card an die Versicherten und deren Angehörige,

  • den Versand der Jahreskontoauszüge durch die Mitarbeitervorsorgekassen,

  • den Versand der Beitragsvorschreibungen zur beitragspflichtigen

  • den Versa...

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