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PV-Info 2, Dezember 2005, Seite 10

Änderungen bei der Abfertigung „Neu“

PV-Info Redaktion

Als Folge einer im Sommer beschlossenen Novelle zum Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) ergeben sich einige administrative Änderungen bei der „Abfertigung Neu“. Von aktuellem Interesse sind für die Personalverrechnung insbesondere der Wegfall der Meldepflicht hinsichtlich MVK-Leitzahl sowie die künftige Wahlmöglichkeit, bei geringfügig beschäftigten Dienstnehmern die MV-Beiträge jährlich abzurechnen.

Auswirkungen der Gesetzesnovelle zur „Abfertigung Neu“

Durch eine Gesetzesnovelle zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BGBl I 2005/36) wurden im Bereich der Abfertigung „Neu“ neben der Zwangszuweisung von MV-Kassen an säumige Arbeitgeber insbesondere folgende Maßnahmen getroffen:

  • Wegfall der Pflicht des Dienstgebers zur Meldung der MVK-Leitzahl (Aufhebung des § 34b ASVG).

  • Schaffung einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Zahlungsweise für Abfertigungsbeiträge bei geringfügig beschäftigten Dienstnehmern (§ 6 Abs 2a BMVG).

  • 2,5 % Zuschlag zu den MV-Beiträgen geringfügig beschäftigter Dienstnehmer im Falle einer jährlichen Zahlung der MV-Beiträge.

Wegfall der Pflicht zur Meldung der MVK-Leitzahl

Die Dienstgeber müssen die MVK-Leitzahl dem KV-Träger nicht mehr gesonder...

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