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iFamZ 6, November 2008, Seite 353

Enterbungsgründe als Erbunwürdigkeitsgründe? Versuchte Sterbehilfe als Erbunwürdigkeitsgrund?

iFamZ 178/08

§§ 540, 768, 769, 770 ABGB, §§ 12, 15, 75, 77 StGB

Die Erbrechtsklägerin (alte Rechtslage – nunmehr: außerstreitiges Verfahren zur Entscheidung über das Erbrecht gem §§ 161 ff AußStrG) behauptete, das Vorliegen eines Enterbungsgrundes, nämlich die gröbliche Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht gem § 769 ABGB, führe zur Erbunwürdigkeit des Beklagten. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Vorliegen eines Umstands, der bloß Enterbungsgrund, nicht aber zugleich auch Erbunwürdigkeitsgrund ist, ohne dass der Erblasser von ihm Gebrauch gemacht hat, nicht zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs führt. Die Festlegung der gröblichen Vernachlässigung der aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber als Erbunwürdigkeitstatbestand hatte seinen Grund darin, dass testierunfähige Kinder vom Enterbungstatbestand des § 768 Z 1 ABGB nicht Gebrauch machen konnten (Schauer, Neues Erbrecht, RdW 1990, 70; Welser in Rummel, ABGB3, § 540 Rz 9). Ob die durchaus beachtlichen Analogieüberlegungen Ecchers (in Schwimann, ABGB III3, § 540 Rz 13), die Begründung trage auch jene Fälle, in denen einer unter Sachwalterschaft stehenden Person nur begrenzte Testierformen zur Verfügung stehen, tat...

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