Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 6, November 2008, Seite 343

Eheliche Beistandspflicht entlastet einen Dritten nicht in seiner Schadenersatzpflicht

iFamZ 171/08

§ 90 ABGB

Eine erhebliche Verletzung der ehelichen Beistandspflicht kann als Eheverfehlung geltend gemacht werden, räumt aber nur dem anderen Ehegatten selbst und nicht der Allgemeinheit Rechte ein. Insoweit gilt die wechselseitige Beistandspflicht der Ehegatten nur im Verhältnis zueinander, ohne Rechte Dritter zu begründen. Nur ausnahmsweise resultieren daraus Pflichten Dritter: So kann sich ein Ehegatte etwa gegen Störungen im Gebrauch der Ehewohnung auch gegen Dritte wehren. Wer mit einem Ehegatten eine ehebrecherische Beziehung unterhält, haftet solidarisch mit diesem für angemessene Detektivkosten. Schließlich ist auch ein Ersatzanspruch für die Kosten einer erfolgreichen S. 344Ehelichkeitsbestreitungsklage gegen den tatsächlichen Kindesvater anerkannt. Abgesehen davon können keine Rechte Dritter aus der ehelichen Beistandspflicht abgeleitet werden.

Bei der Beurteilung der Schadenersatzansprüche eines Unfallopfers ist die Höhe der Pflegekosten nicht deshalb zu kürzen, weil die Ehefrau des Verletzten zur Unterstützung ihres Gatten in seiner verletzungsbedingten Lage verhalten wäre. Der ehelichen Beistandspflicht kommt in keiner Weise die Funktion zu, den für eine Ver...

Daten werden geladen...