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iFamZ 6, November 2008, Seite 343

Verluste aus einer zusätzlichen selbständigen Erwerbstätigkeit können uU die Bemessungsgrundlage reduzieren

iFamZ 170/08

§ 66 EheG

Bei der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung ist an die Leitfigur eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters anzuknüpfen. Beim selbständig Erwerbstätigen ist eine größere Risikobereitschaft zu verlangen und zu tolerieren als beim unselbständig Erwerbstätigen (; , 1 Ob 179/00f). Der Unterhaltsberechtigte hat eine kurzfristige Schmälerung seines Unterhalts hinzunehmen, wenn der Unterhaltspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und in der Anlaufphase dieses Unternehmens Einkommenseinbußen erleidet. Als Zeitrahmen einer solchen Aufbau- und Konsolidierungsphase werden im Normalfall etwa zwei Jahre toleriert. Es muss nur sichergestellt sein, dass die Bemühungen des Unterhaltspflichtigen um die Erschließung einer neuen Einkommensquelle ernsthaft und realistisch sind. Nach diesen Grundsätzen kann es dem Unterhaltspflichtigen auch dann nicht zum Nachteil gereichen, sich eine weitere Einkommensquelle (hier: Betrieb einer Forstwirtschaft) zu schaffen, wenn er bereits bisher ein überdurchschnittliches Einkommen – wie etwa hier aus einem Notariat – erzielt. Die Unterhaltsberechtigte hat eine solche Änderung der Le...

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