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iFamZ 6, November 2008, Seite 339

Vorrangige Unterhaltspflicht der Verwandten der geschiedenen Ehegattin

Privileg für Ausländer – Diskriminierung von Ausländerinnen

Hans Langer

Die neuere Rsp des OGH weist die nacheheliche Unterhaltspflicht bei Scheidung von Ehen nach einem ausländischem Recht ohne Verschuldensausspruch primär den Verwandten des Unterhalt fordernden Teiles zu, sodass den anderen Ehegatten eine Unterhaltspflicht nur subsidiär bei deren mangelnder Leistungsfähigkeit trifft. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Rsp, aber auch mit den dazu in der Lehre vertretenen Meinungen auseinander.

I. Subsidiarität des Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG

A. Die herrschende Meinung

Dazu vorerst der Wortlaut der relevanten Bestimmungen des EheG und die Rsp im Wesentlichen unter Zitat der Rechtssätze:

§ 68 idF vor dem EheRÄG 1999

„Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. § 67 Abs 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.“

§ 68 EheG idF des EheRÄG...

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