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iFamZ 6, November 2009, Seite 335

Rechtliche Geltung der Geschlechtsumwandlung – keine rückwirkende Anerkennung des neuen Geschlechts für Alterspension

iFamZ 2009/218

Art 8 EMRK, § 261c ASVG

Die Klägerin wurde am männlichen Geschlechts geboren und unterzog sich am einer Geschlechtsumwandlungsoperation. Bereits im Jahr 2003 hatte sie die Entscheidung getroffen, eine Frau sein zu wollen. Sie hatte sich deshalb in psychotherapeutische Behandlung begeben und sich schließlich für die Operation entschieden. Die Änderung des Geschlechts und des Vornamens wurde bei der Personenstandsbehörde mit beurkundet und ist seit rechtskräftig. Am beantragte die Klägerin bei der Beklagten (Pensionsversicherungsanstalt) die Gewährung der Alterspension zum Stichtag . Mit Bescheid der Beklagten vom wurde der Anspruch der Klägerin auf Alterspension bereits ab anerkannt und ausgesprochen, dass die Höhe der Pension 1.607,20 Euro brutto monatlich betrage. Die Beklagte führte dazu aus, dass die Alterspension in der unter Anwendung der am in Geltung gestandenen Rechtslage ermittelten Höhe gebühre, weil diese im Vergleich zu der ab Jänner 2004 geltenden Rechtslage für die Klägerin günstiger sei. Mit der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Klage begehrte die Klägerin (letztlich in allen Instanzen erfolglos), die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr die A...

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