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iFamZ 6, November 2010, Seite 351

Verstärkte Zusammenarbeit beim Kollisionsrecht für Ehescheidungen

Die geplante Verordnung Rom III im Überblick

Thomas Traar

Der Rat der EU ermächtigte im Juli 2010 erstmals einzelne Mitgliedstaaten zur Verabschiedung einer VO im Rahmen der „verstärkten Zusammenarbeit“. Diese VO wird nur jene Mitgliedstaaten binden, die sich an dieser „verstärkten Zusammenarbeit“ beteiligen. Diese noch nicht beschlossene VO wird das auf Scheidungen und Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht bestimmen.

I. Grundsätzliches

Die VO Brüssel IIa regelt, die Gerichte welches Mitgliedstaates (MS) „für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe“ international zuständig sind. Das Kollisionsrecht für Scheidungen (also die Frage, das materielle Recht welches Staates anzuwenden ist) ist bisher weder auf Gemeinschaftsebene noch auf internationaler Ebene harmonisiert. Die Vielzahl (zehn) der alternativen Gerichtsstände der VO Brüssel IIa und die national stark divergierenden Kollisionsregeln, die abhängig vom Forumsstaat zur Anwendung anderer Sachrechte mit völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen, haben zu Rechtsunsicherheit und einem – mit den Zielen eines modernen Scheidungsverfahrens – nicht vereinbaren und ungewollten Wettlauf zu Gericht ...

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