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iFamZ 6, November 2010, Seite 317

Behandlung eines irrig im Verfahren außer Streitsachen gestellten Herausgabebegehrens gegen die nicht mit der Obsorge betraute Mutter

iFamZ 2010/231

§ 40a JN

In diesem Fall geht es (...) nicht um die Verwaltung des Vermögens Minderjähriger durch den Obsorgeberechtigten (Vater), sondern um die Herausgabe von Vermögensbestandteilen, die die nicht obsorgeberechtigte Mutter in Händen haben soll. Das außerstreitige Verfahren ist nur für den Missbrauch der Vermögensverwaltungsbefugnis des Obsorgeberechtigten vorgesehen (§ 133 AußStrG; 9 Ob 117/04b). Der Herausgabeanspruch der Minderjährigen ist daher auf dem streitigen Rechtsweg zu verfolgen.

In welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar (§ 40a JN). Ein in der falschen Verfahrensart gestelltes Rechtsschutzgesuch ist nicht zurückzuweisen, sondern umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln (zuletzt 5 Ob 175/09k, wobl 2009, 384 [Hausmann]; RIS-Justiz RS0116390). Dies gilt ungeachtet der Anordnung des § 56 Abs 1 AußStrG, wonach in einer Sache, die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, ein angefochtener ...

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