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iFamZ 6, November 2011, Seite 330

Rekurslegitimation des Patientenanwalts im Sachwalterschaftsverfahren, Beschwer des Vereins

iFamZ 2011/236

§§ 14 Abs 1, 36 UbG, § 283 ABGB

Die Vertretungsbefugnis des Vereins bezieht sich gem § 14 Abs 1 UbG auf die Vertretung des Kranken im Unterbringungsverfahren und auf die Wahrnehmung der insb in den §§ 33 bis 39 UbG verankerten Rechte. Durch das Wort „insbesondere“ ist eindeutig klargestellt, dass sich die Vertretungsbefugnis des Vereins auch noch auf andere als die in §§ 33 bis 39 UbG verankerten Rechte beziehen muss.

Das Sachwalterschaftsverfahren, soweit es sich auf die Genehmigung der Zustimmung des Sachwalters zu einer während der Unterbringung durchzuführenden Heilbehandlung bezieht, steht ohne jeden Zweifel in einem unmittelbaren und typischen Zusammenhang mit der Unterbringung. Da das Gesetz den Tätigkeitsbereich des Vereins nicht auf bestimmte Verfahrensarten einschränkt, erstreckt sich daher die Vertretungsbefugnis des Vereins im Hinblick auf den Zusammenhang mit der Unterbringung auch auf das Sachwalterschaftsverfahren, in dem der Verein die „sonstigen Rechte“ des Kranken nach § 14 UbG wahrnimmt.

(Im Jahr 2003) wurde für die Betroffene für die Wirkungskreise der finanziellen Angelegenheiten sowie der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten ihr Bruder...

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