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PV-Info 7, Juli 2023, Seite 21

Rückverrechnung des Urlaubszuschusses bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (KVAÜ)

Thomas Rauch

Nach dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) ist der Teil des (bereits zur Gänze bezahlten) Urlaubszuschusses, der bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung ist beschränkt auf den Teil des Urlaubszuschusses, der dem noch nicht verbrauchten Teil des Urlaubs entspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der im letzten Jahr des Arbeitsverhältnisses verbrauchte Urlaub im letzten Jahr entstanden ist ( 8 ObA 85/22s).

Urlaubszuschuss laut KVAÜ

Der KVAÜ sieht auszugsweise im Abschnitt XVI zum Urlaubszuschuss Folgendes vor:

„3.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubs fällig. Bei Teilung des Urlaubs gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses. […] In allen Fällen ist der Urlaubszuschuss jedoch spätestens mit der Abrechnung des Monats Juni eines jeden Jahres fällig. Bei Eintritt nach dem 30. Juni eines Jahres gilt hinsichtlich der Fälligkeit Pkt 4.

4.

Arbeitnehmer erhalten im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses vom Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres (je Woche 1/52). Wird bei Eintritten nach d...

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