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BFGjournal 12, Dezember 2013, Seite 454

Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Offenlegungsfrist des § 2 Abs. 1 lit. b StiftEG

Robert Mark

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags im Zusammenhang mit Stiftungseingangssteuer kommt es nicht entscheidend darauf an, wann der steuerliche Vertreter mit der Einreichung der Stiftungseingangssteuererklärung erstmals (ausdrücklich) beauftragt wurde, weil § 2 Abs. 1 lit. b StiftEG nicht an eine termingerechte Einreichung von Steuererklärungen anknüpft, sondern die Anwendbarkeit des 2,5%igen Steuersatzes ausschließlich davon abhängig macht, dass dem Finanzamt die Dokumente betreffend die Stiftungsverfassung spätestens bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Stiftungseingangssteuer offengelegt werden.


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RV/0300-I/11

1. Der Fall

Die Berufungswerberin ist eine Privatstiftung. Sie wurde mit Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde samt Nachtrag durch einen Rechtsanwalt treuhändig für eine Person mit Wohnsitz im Ausland (EU) errichtet und in das Firmenbuch eingetragen. Der Treuhänder, der als Vorsitzender des Stiftungsvorstands zur selbständigen Vertretung der Berufungswerberin nach außen bestimmt ist, setzte den steuerlichen Vertreter (mit Telefax vom ) von der Errichtung der Privatstiftung in Kenntnis und ersuchte ihn, die Buchhaltung und Bilanzierung zu übernehmen. Weiters ...

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