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AVR 1, Februar 2024, Seite 6

Rechtsschutz bei Widerruf der Spendenbegünstigung

Claus Staringer

Mit dem am kundgemachten Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) hat der Gesetzgeber im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht zahlreiche Neuerungen geschaffen. Insbesondere waren davon die Rechtsgrundlagen für die Spendenbegünstigung von Körperschaften betroffen, die vom Gesetzgeber durchgreifend neugestaltet wurden. Im Kern stand dabei die Erweiterung des Kreises der beim Spender zum ertragsteuerlichen Spendenabzug berechtigenden Körperschaften auf sämtliche Körperschaften, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke iSd § 35 und 37 BAO verfolgen. Dadurch hat der Gesetzgeber die bisherige „Zwei-Klassen-Gesellschaft“ beim Spendenabzug beendet, wonach die bloße Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (ohne gleichzeitig mildtätig zu sein) für den Spendenabzug nicht ausgereicht hatte. Im gemeinnützigen Sektor wurde diese Liberalisierung des Spendenabzugs als großer Erfolg gewertet. Wermutstropfen der Reform waren aber einige gleichzeitige Verschärfungen iZm der Aberkennung eines bestehenden Spendenabzugs durch Widerrufsbescheid, die auch öffentlich-medial diskutiert wurden. Neben der Einführung einiger neuer Wohlverhaltensregeln zum Erhalt der Spendenbegünstigung standen dabei auch Frag...

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