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immo aktuell 1, Februar 2024, Seite 10

Bauherreneigenschaft bei separaten Baukörpern

immo aktuell 2024/1

§ 2 GrEStG, § 5 Abs 1 GrEStG

, Ro 2021/16/0007

Kann […] keiner der Miteigentümer als Bauherr des gesamten Gebäudes angesehen werden, verbleibt als einzige Möglichkeit eine differenzierende, auf die jeweiligen Baukörper abstellende, Betrachtung, weil jede Baumaßnahme denknotwendig einem Bauherren zugeordnet werden muss (vgl dazu , wonach es – in derartigen Fällen – zwingend einen zwischen dem Grundverkäufer und dem Grunderwerber geschalteten Bauherren geben muss).

Sachverhalt: Die Mitbeteiligten sind Eheleute, die mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft von einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft gekauft hatten. Bereits im Jahr 2018 hatte die Wohnbaugesellschaft Alleineigentum an der betroffenen Liegenschaft erworben und plante darauf die Errichtung einer Wohnhausanlage. Nach den Feststellungen des BFG war zwischen den Mitbeteiligten und der Wohnbaugesellschaft von Anfang an abgesprochen gewesen, dass die Wohnbaugesellschaft das Wohngebäude bis zum zweiten Obergeschoss errichte und darüber – im dritten und obersten Geschoss – von den beiden Mitbeteiligten selbständig und auf eigene Rechnung eine eige...

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