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iFamZ 1, Februar 2024, Seite 52

Gerichtsstand der Schadenszufügung bei familienrechtswidrigem Unterlassen

iFamZ 2024/33

Robert Fucik

Art 7 Nr 2 EuGVVO

(…) [16] 1. Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Delikte im Sinn dieser Bestimmung sind unerlaubte Handlungen, die eine Schadenshaftung des Beklagten nach sich ziehen und nicht an einen Vertrag iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpfen (RIS-Justiz RS0109078).

[17] Maßgeblich ist immer jener Ort, an dem es zu einem direkten Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten kommt und wo sich der Schadenseintritt zuerst auswirkt. Auf den Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0109078 [T28]).

[18] Der Kläger gründet seinen Anspruch zusammengefasst darauf, dass die Beklagte durch ihren Wegzug ins Ausland das Kontaktrecht zu seinem Sohn widerrechtlich vereitelt habe. Da der Beklagten als allein Obsorgeberechtigter auch gegen ...

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