Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Februar 2024, Seite 39

Keine Absonderung der Verlassenschaft ohne objektive Gefährdung

iFamZ 2024/30

§ 812 ABGB; § 167 AußStrG

Ob für die Nachlassabsonderung nach § 812 ABGB im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände behauptet wurden, die eine objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers begründen können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach neuer Rechtslage (§ 812 ABGB idF des ErbRÄG 2015) reicht die rein subjektive Besorgnis des Erbschaftsgläubigers für die Absonderung der Verlassenschaft nicht mehr aus. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtskommissärs, sich über Einwendungen eines Beteiligten für an sich unbedenklich erachtete Forderungsanmeldungen weitere Beweise vorlegen zu lassen, zumal dies in der Regel ohne weitläufige Erhebungen nicht möglich ist. Auch eine bestrittene Forderung kann in das Inventar aufgenommen werden, wenn sie ausreichend bescheinigt ist.

(…) 2.1. Absonderung

[3] 2.1.1. Ob für die Nachlassabsonderung nach § 812 ABGB (idF des ErbRÄG 2015) im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände behauptet wurden, die eine objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers begründen können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ihrer Beurteilung kommt daher keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (2 Ob174/19f, Pkt 1.2. mwN).

[4] 2.1.2. Wie schon das Rekur...

Daten werden geladen...