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iFamZ 1, Februar 2024, Seite 11

Obligatorische Anhörung der Kinder im Verfahren über die vorläufige Obsorge

iFamZ 2024/9

Susanne Beck

§ 105 AußStrG

Nur aus den beiden in § 105 Abs 2 AußStrG genannten Gründen – soweit durch die Befragung oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Entscheidung das Kindeswohl gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Kindes offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist – kann in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte die Befragung des Kindes unterbleiben. Diese Verfahrensbestimmung gilt grundsätzlich auch im Provisorialverfahren.

(…) 1.2. Gem § 105 Abs 1 AußStrG hat das Gericht Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören (vgl auch Art 4 BVG über die Rechte von Kindern). Unter welchen Voraussetzungen auf die Befragung des Kindes verzichtet werden kann, ergibt sich unmittelbar aus § 105 Abs 2 AußStrG selbst, der auch einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung vorbeugen soll (3 Ob 186/05g; 2 Ob 19/11z [ErwGr 4.]). Nur aus den dort genannten zwei Gründen – soweit durch die Befragung oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum ...

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