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GesRZ 6, Dezember 2019, Seite 429

Analoge Erweiterung des Stimmverbots nach § 39 Abs 4 GmbHG

§ 125 und § 130 Abs 1 AktG

§ 39 Abs 4 und § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG

§ 89 Abs 3 IO

§ 92 Abs 4 KO

1. Das Stimmverbot des § 39 Abs 4 GmbHG darf nur auf Fälle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbeständen vergleichbaren institutionell bedingten Interessenkollision gekennzeichnet sind.

2. Bei Verflechtung eines GmbH-Gesellschafters mit einer betroffenen Drittgesellschaft (§ 39 Abs 4 Satz 2 GmbHG) besteht eine zum Stimmrechtsausschluss führende Gefahr einer von gesellschaftsfremden Interessen geleiteten Stimmabgabe umso eher, je höher seine Beteiligung an der Drittgesellschaft ist. Zusätzlich kann die Ausübung von Organfunktionen in der Drittgesellschaft oder ein sonstiges unternehmerisches Interesse an dieser eine derartige Gefahr nahelegen. Eine bloße Minderheitsbeteiligung (eine nur geringe Beteiligung) an der Drittgesellschaft reicht hingegen idR nicht für die Vermutung einer zum Stimmrechtsausschluss führenden Interessenkollision aus.

3. Sind mehrere GmbH-Gesellschafter an der Drittgesellschaft beteiligt, reicht für einen erheblichen Interessenwiderstreit und eine durch ihn drohende Schädigung der GmbH die begründete Erwartung aus, dass diese Gesellschafter in allen Angelegenheiten, die ihr Unternehmen berühren, idR gemeinsam vor...

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