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BFGjournal 12, Dezember 2011, Seite 457

Unbeantworteter Vorhalt als Aufhebungsgrund

Johann Fischerlehner

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Unbeantworteter Vorhalt als Aufhebungsgrund
-I/09

Der Fall

Das Finanzamt erließ einen erklärungsgemäßen Bescheid betreffend Einkommensteuer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten.

Mit Vorhalt ersuchte das Finanzamt die Abgabepflichtige um eine detaillierte schriftliche Aufstellung samt Kopie der Belege aller im Zuge der Veranlagung geltend gemachten Werbungskosten. Dieser Aufforderung zur Vorlage der Belege bzw. zur Begründung der beruflichen Notwendigkeit wurde (vermeintlich) nicht Folge geleistet.

S. 458In der Berufung gegen die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids wurde auf einen Kommunikationsfehler hingewiesen. Der Vorhalt sei mit E-Mail beantwortet und die angeforderten Unterlagen zur Gänze eingescannt worden. Das Finanzamt erließ in weiterer Folge eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer, mit der die geltend gemachten Werbungskosten, mit Ausnahme der Kosten für den Besuch diverser Seminare, anerkannt wurden. Über die Berufung gegen den Bescheid, mit dem der Einkommensteuerbescheid aufgehoben wurde, wurde nicht abgesprochen.

Die Entscheidung

Die Begründung des...

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