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BFGjournal 12, Dezember 2011, Seite 444

Gebührenerhöhung ist keine „Strafe“, sondern Rechtsfolge für eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete Gebühr

Hedwig Bavenek-Weber

Die Berufungswerberin erhob Beschwerde beim VfGH, die dieser mit Beschluss zurückwies. Mit Schreiben vom forderte der VfGH die Berufungswerberin auf, die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von 220 Euro mit beiliegendem Erlagschein auf das dort angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu zahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den VfGH zu senden. Sollte der Originaleinzahlungsbeleg nicht innerhalb von zehn Tagen bei dem VfGH einlangen, so werde hiervon das Finanzamt verständigt. Da der geforderte Original-Einzahlungsbeleg beim VfGH nicht einlangte, nahm dieser einen amtlichen Befund auf und sandte ihn an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, das mit Bescheid die Gebühr gemäß § 17a GebG (220 Euro) und die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG (110 Euro) festsetzte. In der Berufung wurde vorgebracht, dass am die 220 Euro abgebucht worden und die Faxnachricht am dem VfGH überreicht worden sei. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und teilte der Berufungswerberin mit, dass ihr der entrichtete Betrag angerechnet werde. Im Vorlageantrag ersuchte die Berufungswerberin, die Abgabenbehörde möge von ihrem Er...

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