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BFGjournal 12, Dezember 2011, Seite 425

Gebührenpflicht von Beschwerden an VwGH und VfGH

Andrea Wimmer-Bernhauser

Für Beschwerden an den VwGH und an den VfGH sind im Zeitpunkt der Einbringung Eingabegebühren zu entrichten, ausgenommen es wird aufgrund eines Antrags Verfahrenshilfe bewilligt, und diese umfasst auch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gebühren.


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; ,RV/1787-W/11 u. a.
§ 24 Abs. 3 VwGG, § 17a VfGG

Gebührenpflicht für Beschwerden an den VwGH

Erhält man von einer Verwaltungsbehörde im ordentlichen Rechtsmittelverfahren eine abschließende Entscheidung so besteht die Möglichkeit, nach Erschöpfung des Instanzenzugs innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim VwGH zu erheben (Art. 131 B‑VG). Weiters kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war (Art. 132 B-VG).

Beschwerden an den VwGH müssen (abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt, in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werden (§ 23 Abs. 1 VwGG).

Gemäß §...

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