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GesRZ 6, Dezember 2019, Seite 372

ARUG II: Umsetzung der 2. Aktionärsrechte-Richtlinie in Deutschland

Am verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Am passierte das Gesetz den Bundesrat. In Österreich wurden die entsprechenden Gesetzesänderungen im AktG und im BörseG 2018 bereits beschlossen und sind teilweise schon in Geltung (vgl Th. Barth/Natlacen, GesRZ 2019, 211).

Das ARUG II enthält Regelungen zur Vergütung des Vorstands, zu related party transactions, zur Identifikation der Aktionäre und Informationspflichten der Intermediäre sowie gesteigerte Transparenzpflichten für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater, die für börsenotierte Gesellschaften gelten sollen. So hat der Aufsichtsrat in Zukunft ein Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder aufzustellen; die Hauptversammlung beschließt darüber mit empfehlendem Charakter. Außerdem hat der Aufsichtsrat die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen. Diese Maximalvergütung kann durch die Hauptversammlung auf Antrag herabgesetzt werden. Im Rahmen der related party transactions wurde der Schwellenwert für die Zustimmung des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen auf einen wirtschaftlichen Wert von 1,5 % de...

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