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BFGjournal 12, Dezember 2010, Seite 460

Stornokosten

Martin Kuprian

Die Zusammenstellung aktueller Entscheidungen aus dem Bereich der Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und der Lohnverrechnung behandelt einerseits die Stornokosten im Zuge eines letztlich doch nicht angetretenen Weihnachtsurlaubs und andererseits die Frage, ob die Kosten für ein Bettsystem Anerkennung als außergewöhnliche Belastung finden können.


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Der Fall

Der Berufungswerber steht in einem Dienstverhältnis als Bankangestellter. Im November 2008 richtete er eine Buchungsanfrage an ein in Tirol gelegenes Hotel, um dort mit seiner Familie einen Kurzurlaub zu verbringen. In der Folge wurden in der ersten Dezemberwoche die benötigten Zimmer bestellt. Für diesen viertägigen Kurzurlaub wurde beim Dienstgeber um Genehmigung eines Urlaubstags angesucht, der auch bewilligt wurde. Letztlich wurde der Urlaub nicht angetreten und die Hotelbuchung storniert, wodurch Stornokosten in der Höhe von 466,20 Euro anfielen.

Der Berufungswerber brachte dazu vor, dass er mit in die erweiterte Geschäftsleitung einer Bank berufen worden und aufgrund der dramatischen Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds gegen Jahresende 2008 im Sinne seiner...

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