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BFGjournal 12, Dezember 2010, Seite 438

Offene Abfertigungsfünftel sind bei einer Betriebsaufgabe absetzbar

Romuald Kopf

Die Behandlung offener Fünftelbeträge im Fall einer Betriebsaufgabe wird in der Übergangsbestimmung des § 124b Z 68 lit. c EStG nicht dezidiert geregelt. Aus diesem Grund sind offene Fünftel nach geltendem Dauerrecht im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns absetzbar.


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Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hat die bis zum Jahr 2001 dotierte Abfertigungsrückstellung im Jahr 2002 gemäß § 124b Z 68 EStG 1988 steuerfrei auf das Kapitalkonto übertragen. Anlässlich der Betriebsaufgabe am wurden sämtliche Dienstverhältnisse beendet. Die Kündigungen erfolgten unter Einhaltung der Kündigungsfristen bereits Ende 2004. Der Steuerpflichtige stellte in der Bilanz zum den Gesamtbetrag der Abfertigungsansprüche als „Verbindlichkeit Abfertigung“ ein, wobei er vier Fünftel des Betrags außerbilanziell wieder hinzurechnete. Im Jahr 2005 machte er aufgabebedingt die restlichen vier Fünftel als Aufwand geltend.

Diese Vorgangsweise wurde von der Betriebsprüfung beanstandet. Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf Rz. 3351a EStR folgende Auffassung: Werde von der Möglichkeit zur steuerfreien Auflösung der Abfertigungsrückstellung Gebrauch gemacht, seien später anfallende Abfertigungsansprüche steuerlich gleichmäßig verteilt auf fünf Jahr...

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