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BFGjournal 12, Dezember 2009, Seite 445

Vorsteuerabzug bei Grundstückslieferungen beim Lieferer und beim Empfänger

Ansgar Unterberger

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9a UStG 1994 sind Grundstücksumsätze unecht steuerfrei. Somit ist für Vorleistungen für diese Umsätze der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen (§ 12 Abs. 3 leg. cit.). Würde über die Grundstückslieferung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gelegt, würde der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 aufgrund der Rechnungslegung schulden. Eine nicht aufgrund der Leistung geschuldete Umsatzsteuer darf sich der Leistungsempfänger nach gesicherter Rechtsprechung nicht als Vorsteuer abziehen. Wenn aber für den Umsatz gemäß § 6 Abs. 2 UStG zur Steuerpflicht optiert wird, stell(t)en sich die Fragen, ab welchem Zeitpunkt Vorleistungen in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen stehen bzw. die Umsatzsteuer aufgrund dieser Lieferung geschuldet wird und somit beim Lieferer und beim Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Jüngste Entscheidungen des VwGH scheinen beide Fragen zu beantworten.


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Fall 1: Vorsteuerabzug beim Lieferer des Grundstücks

Ursprüngliche Ansicht der Finanzverwaltung: Der für die maßgebliche Frage entscheidende § 6 Abs. 2 UAbs. 3 UStG 1994 normie...

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