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BFGjournal 12, Dezember 2009, Seite 432

Grenzen der Beweiserhebungspflicht des UFS

Johann Fischerlehner

Im folgenden Beitrag wird dargestellt, inwieweit der UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz verpflichtet ist, Beweise im Berufungsverfahren aufzunehmen. Einerseits besteht im Rechtsmittelverfahren vor dem UFS kein Neuerungsverbot, andererseits ist man bestrebt, die Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen. Von manchen Verfahrensparteien wird es als taktisch klug angesehen, mit Vorbringen und Beweisanträgen bis zur letzten Sekunde vor der Entscheidung zuzuwarten. Eine derartige Taktik kann mitunter ins Auge gehen, stehen dem UFS doch Möglichkeiten zur Verfügung, Verfahrensverschleppungen zu vermeiden.

Neuerungen im Rechtsmittelverfahren

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist gemäß § 280 BAO auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. „Im Laufe“ im Sinn dieser Bestimmung ist dabei das Berufungsverfahren so lange, als es nicht abgeschlossen ist. Abgeschlossen ist das Berufungsverfahren erst dann, wenn eine wirksame Berufungsentscheidung erging. Eine solche liegt aber bei einer schriftlichen Erledigu...

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