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GesRZ 2, April 2023, Seite 69

Der Anteilspreis darf verschieden sein!

Dem Vernehmen nach häufen sich in den letzten Monaten Verbesserungsaufträge von Firmenbuchgerichten, die bei erstmaliger Eintragung einer GmbH oder bei Änderung des Gesellschaftsvertrages monieren, dass gesellschaftsvertragliche Regelungen über die Festlegung des Preises bei der Anteilsübertragung nicht rechtskonform seien, und daher die Eintragung ablehnen. Dabei werden etwa Klauseln, die darauf zielen, den Preis des Anteils unter eine bestimmte Schwelle, nämlich etwa 80 oder 60 % des Verkehrswerts, abzusenken, als generell rechtswidrig qualifiziert, da dies eine sittenwidrige Benachteiligung von Gläubigern darstelle. Noch strenger gehen die Firmenbuchgerichte, insb die dafür vielfach zuständigen Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen, unter Verweis auf die OGH-Entscheidungen vom , 6 Ob 64/20k ( [Rüffler]), vom , 6 Ob 251/20k, und vom , 6 Ob 86/21x, vor, wenn für verschiedene Fälle des Gesellschafterwechsels unterschiedliche Preisbestimmungen festgelegt werden.

In den Verbesserungsaufträgen wird eine Differenzierung der Preisgestaltung faktisch ausgeschlossen. Zudem wird auch die Absenkung des Übertragungspreises im Verhältnis zum Verkehrswert ...

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