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ISR 10, Oktober 2023, Seite 317

Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer

Heribert M. Anzinger

StromStG § 9 Abs. 3; AO § 238 Abs. 1 S 1; EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchst b; EUBes 2016/2266; AO § 238 Abs. 1 S 2; AO § 236; AO § 233a; GG Art. 100 Abs. 1; FGO § 123 Abs. 1 S 1

1. Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (hier: ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F.) zu Unrecht nicht gewährt, so dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen geleistet hat, ist ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zu verzinsen.

2. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Vorauszahlung und endet mit der Erstattung des unter Verstoß gegen Unionsrecht festgesetzten Steuerbetrags.

3. Die Pflicht zur Verzinsung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem der Betrag dem Steuerschuldner nicht zur Verfügung stand, nicht nur auf volle Zinsmonate gem. § 238 Abs. 1 Satz 2 AO.

BFH Urt. - VII R 29/21 (VII R 17/18) - ECLI:DE:BFH:2022:U.151122.VIIR29.21.0

Das Problem Die Entscheidung handelt im Streitjahr 2010 von der Verzinsung von Stromsteuererstattungsansprüchen zugunsten des Steuerpflichtigen, dem Grunde, dem Zeitraum und der Zinshöhe nach. Erstattungsansprüche werden nach § 233 AO nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgesehen ist. Die Vorschrift des § 233a AO regelt die Verzinsung nur für ...

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