OGH vom 23.07.2020, 1Ob77/20k

OGH vom 23.07.2020, 1Ob77/20k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Thomas Kainz, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG i.A., *****, vertreten durch die Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH, Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. I***** AG, und 2. I***** GmbH, beide *****, vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH, Wien, und 3. MMag. Dr. K*****, vertreten durch die Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 80.311,82 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 153/19k-82, mit dem das (End-)Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 26 Cg 89/11b-75, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , GZ 26 Cg 89/11b-79, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508 Abs 2 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung (1 Ob 21/16v = ÖBA 2017, 501 [zust Oppitz]) die Haftung der beklagten Depotbank für Fehlberatungen (und etwaigen in der Folge unterlassenen Richtigstellungen) durch den Mitarbeiter des selbständigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens, das aber „substanzieller“ Vertriebspartner der Beklagten gewesen war, (nur) soweit bejaht, als dieser – beim von Aktien – im Pflichtenkreis der Depotbank tätig gewesen war. Schon damals wurde klargestellt, dass eine Depotbank als solche keine „Nachberatungspflicht“ trifft (Pkte 2. u 3.8.) und sie nur aufgrund von Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit den Beratungen zu Ankäufen haftet (Pkte 2. u 3.7.). Deutlich wurde unterstrichen, dass ihre Ersatzpflicht bloß wegen der rechtlichen Verknüpfung durch das Band des konkret abgeschlossenen Vertrags in Form eines unbefristeten („bis auf Widerruf“) und als Dauerschuldverhältnis beurteilten „Sparplans“ (Ansparplans) auch noch jenen Schaden umfasst, der aus dem unterbliebenen Verkauf des zu diesem konkreten Ansparplan gehaltenen Aktienbestands resultiert. Ausdrücklich verneint wurde – wegen des fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs – die Zurechnung weitergehender Schäden, nämlich solcher die aus dem unterbliebenen Verkauf von Aktien herrühren, die aufgrund anderer Verträge (oder auch bei anderen Banken) erworben worden waren (Pkte 3.8. und 4.1.). Auch der Oberste Gerichtshof ist – mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen – an seine in derselben Sache in einem früheren Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden (RIS-Justiz RS0007010).

Der Kläger versucht in seiner Revision lediglich bereits geklärte Fragen erneut an den Obersten Gerichtshof heranzutragen. Seine Ausführungen zu der schon im Aufhebungsbeschluss zitierten Entscheidung zu 3 Ob 220/12t, die sich mit dem Zusammenhang zwischen auf unterschiedlichen Verträgen beruhenden An- oder (unterbliebenen) Verkäufen von Aktien nicht befasst, sind nicht ganz verständlich. Er übersieht vor allem, dass im wesentlichen Unterschied zu der nun zu beurteilenden Konstellation der 3. Senat den falschen Rat der Bank selbst, nämlich der Bankangestellten („ihrer Kundenbetreuerin bei der Beklagten“) zu beurteilen hatte, während im vorliegenden Fall vor allem zu beachten ist, in welchem Umfang das Verhalten des Mitarbeiters des selbständigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens (wegen seiner Stellung als „substanzieller“ Vertriebspartner) der Depotbank noch zuzurechnen ist (dieser also bei seiner Beratung auch für die Bank tätig wurde) und in welchem Bereich nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00077.20K.0723.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.