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ISR 12, Dezember 2020, Seite 413

Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall kann ab 2001 durch die Kapitalverkehrsfreiheit gesperrt sein

Stefan Köhler

isr.2020.12.i.0413.01.e

AStG § 7 Abs. 1, Abs. 6, § 8 Abs. 1; EG Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1; AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1; DBA-Ungarn 1977 Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. c

1. Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 7 Abs. 1 AStG erfüllt, kommt der in § 7 Abs. 6 AStG enthaltenen Regelung über die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter keine selbständige Bedeutung mehr zu.

2. Wirtschaftlich zusammengehörende Tätigkeiten sind einheitlich unter § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren (funktionale Betrachtungsweise). Abweichendes gilt nur für Einzeltätigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht.

3. Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2000 erzielten Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft wird von der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) erfasst und verstößt daher nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Fortführung des Senatsurteils v. – I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322).

4. Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2003 erzielten Zwischeneinkünften einer solchen Gesellschaft verstößt gegen Unionsrecht (Fortführung des Senatsurteil...

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