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ISR 12, Dezember 2019, Seite 438

Steuerpflichtige, deren Einkünfte zum Teil in einem anderen als dem Wohnsitzmitgliedstaat besteuert werden, dürfen in Bezug auf Steuervergünstigungen nicht anders behandelt werden, als Steuerpflichtige, deren Einkünfte allesamt in Letzterem besteuert werden

Judith Schamell

isr.2019.12.i.0438.01.e

AEUV Art. 45

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die bewirkt, dass ein in diesem Staat wohnhaftes Ehepaar, bei dem ein Ehegatte eine Pension in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, die in dem ersten Mitgliedstaat aufgrund eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der DoppelS. 439besteuerung steuerfrei ist, einen Teil der von diesem Mitgliedstaat gewährten Steuervergünstigungen einbüßt.

- ECLI:EU:C:2019:205 - Jacob und Lennertz

Das Problem: Die Vorlage des Tribunal de première instance de Liège (Gericht erster Instanz Lüttich, Belgien) gibt dem Gerichtshof ein weiteres Mal die Gelegenheit klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen von DBA ihre jeweilige Steuerhoheit zwar frei untereinander aufteilen können. Ein Mitgliedstaat, der auf die Besteuerung bestimmter Einkünfte verzichtet, die von einem ansässigen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat erzielt und dort besteuert werden, verstößt jedoch gegen Art. 45 AEUV, wenn er diese im Ergebnis doch besteuert und dem Steuerpflichtigen dabei den vollumfängliche...

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