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ISR 12, Dezember 2019, Seite 419

§ 50d Abs. 11 EStG als korrespondierender Besteuerungstatbestand für grenzüberschreitende laufende Beteiligungserträge bei hybriden Gesellschaften

Gary Rüsch

Damit das abkommensrechtliche Schachtelprivileg nicht auf natürliche Personen bzw. Personengesellschaften durchschlägt, wurde es innerstaatlich im Jahr 2012 durch § 50d Abs. 11 EStG eingeschränkt. Im Vergleich zu anderen korrespondierenden Besteuerungstatbeständen ist die Vorschrift in mehreren Punkten eine Besonderheit: Die Einordnung als korrespondierender Besteuerungstatbestand erscheint hier bereits einer besonderen Begründung zu bedürfen (s. Abschn. II.2.). Es geht zudem nur um ein innerstaatliches Abhängigkeitsverhältnis (s. Abschn. II.2.b) und im Wesentlichen um Fragen der persönlichen Korrespondenz (s. Abschn. II.3.a)).

In order to avoid the participation exemption from extending natural persons or partnerships, it was restricted domestically in 2012 by § 50d section 11 of the Income Tax Act (EStG). In comparison to other linking rules, the regulation is special in different aspects: Its classification as a linking rule already requires special justification (s. Section II.2.). Moreover, it is only a matter of a domestic (s. Section II.2.b)) and personal link (s. section II.3.a)).

I. Regelbesteuerung (deutsche DBA)

In der deutschen Abkommenspraxis werden laufende Beteiligungserträge bei körperschaf...

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