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ISR 12, Dezember 2019, Seite 416

Zuwendungen einer Schweizer Stiftung (Schenkungsteuer)

Florian Oppel

isr.2019.12.i.0416.01.e

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbs. 2

1. Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen.

2. Zwischenberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbs. 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügt. Der Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen besitzt, gehört nicht dazu.

BFH Urt. - II R 6/16 - ECLI:DE:BFH:2019:U.030719.IIR6.16.0

Das Problem: Stiftungsgestaltungen werden immer beliebter (vgl. zuletzt v. Oertzen, BB 2919, 2647 m.w.N.). Dies gilt sowohl für Stiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland (dazu Oppel, NWB-EV 2018, 57 ff.; 132 ff.; 297 ff. u. 342 ff.) wie auch im Ausland (Oppel, NWB-EV 2019, 118 ff. u. 159 ff.). Der Trend zur Stiftung wird insbesondere durch die mit Wirkung zum in das ErbStG eingeführten Regelungen für sog. Großerwerbe verstärkt. Danach gilt die sachliche Steuerbefreiung für Unternehmensvermögen gem. §§ 13a, 13b ErbStG für Erwerbe über 26 Mio. € (§§ 13c, 28a ErbStG) nicht oder nur eingeschränkt. Stiftungen ermöglichen es, auch jen...

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