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AVR 5, Oktober 2023, Seite 223

WiEReG: Zustellung von Zwangsstrafbescheiden

AVR 2023/12

§§ 103, 111 und 213 BAO; § 5 und 16 WiEReG

Erfolgte bereits eine Meldung [nach § 5 WiEReG] durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, so ist darin auch ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen, die – jedenfalls im Zweifel – auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst. […]

[Es] besteht ein derart enger Zusammenhang zwischen den Verfahren der Meldung und der Festsetzung von Zwangsstrafen (im Sinne eines Nebenanspruches), dass die Vertretungsbefugnis einheitlich zu beurteilen ist.

Sachverhalt: Die mitbeteiligte Partei, eine GmbH, hat im Jahr 2003 einen Steuerberater mit ihrer steuerlichen Vertretung beauftragt; die Vollmacht enthält eine Zustellvollmacht betreffend Schriftstücke der Abgabenbehörde.

Die GmbH ist beim Finanzamt für Großbetriebe (FAG) unter der Steuernummer „x“ erfasst. Für diese Steuernummer wurde im Jahr 2011 elektronisch (über FinanzOnline) eine Zustellvollmacht gesetzt. Beim Finanzamt Österreich (FAÖ) war die mitbeteiligte Partei steuerlich nicht erfasst.

Im Jahr 2021 brachte der steuerliche Vertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine (hier inhaltlich nicht gegenständliche) Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers nach § 5 WiEReG ein.

Mit Besche...

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